TENNISVEREIN SCHWERIN-GÖRRIES e.V.
          TENNISVEREINSCHWERIN-GÖRRIES e.V.

            Satzung

STAND 14.04.2016

§ 1

NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

 

  1. Der Verein führt den Namen "Tennisverein Schwerin-Görries e. V.". Er ist unter der Nummer VR 854 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerin eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin-Görries.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im Landessportverband Mecklenburg-Vorpommern und in dessen Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Die Satzungen und Ordnungen des Landessportverbandes und der Fachverbände werden anerkannt.

 

§ 2

VEREINSZWECK

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist
    1. die konzeptionelle und bauliche Entwicklung und Unterhaltung der Sportanlage Schwerin- Görries mit Ausnahme des Sporthotels;
    2. die Pflege und Förderung der sportlichen Leistungen, insbesondere im Jugendbereich.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.

  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischen Neutralität. Er befördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.

 

  1. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen, spricht sich gegen Kindeswohlgefährdung, insbesondere gegen sexuellen Missbrauch aus. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

6.  

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

§ 4

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT    

Die Mitgliedschaft endet

 

  1. durch Tod;
  2. durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich abgegeben wird;
  3. durch Ausschluss.

           Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  1. trotz zweier Mahnungen seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Die zweite Mahnung muss auf die Ausschlussmöglichkeit hinweisen;
  2. sich vereinsschädigend verhalten hat. Vor dem Ausschluss hat er Anspruch auf rechtliches Gehör.

 Weiterhin kann ein Ausschluss erfolgen

  • bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
  • bei groben unsportlichen Verhalten,
  • bei einem Dopingverstoß,
  • bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen und Symbole,
  • bei Bekanntwerden der Zugehörigkeit zu einer rechtsextremistischen Vereinigung,
  • bei Kundgabe von Kindeswohlgefährdung, und/oder sexuellen Missbrauchs

§ 5

ORGAN DES VEREINS

 

 Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 6

VORSTAND

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
             

§ 7

ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung:
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmt Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

 

§ 8

BESTELLUNG DES VORSTANDES

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die älter als 18 Jahre sind.

 

§ 9

BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES

 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Ladefrist von mindestens 3 Tagen einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussvorschlag abgelehnt.
  3. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die abgefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 10

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
  2. Die Hauptversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
    2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeits-bereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 11

EINBERUFUNG UND BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 18 Jahren eine Stimme.
  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, durch Aushang einberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Ladefrist beträgt 2 Wochen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung durch Aushang einzuberufen, wenn es
    1. der Vorstand beschließt oder
    2. 30 vom Hundert der Mitglieder beantragen.
  4. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliedervollversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
  6. Über andere Anträge kann in der Hauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Versammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
  7. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von mindestens 10 Mitgliedern beantragt wird.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. § 9 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.



 

§ 12

KASSENPRÜFER

 

  1. Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
    Die Wahl erfolgt in der Weise, dass in den Jahren mit gerader Zahl der 1. Kassenprüfer und in den Jahren mit ungerader Zahl der 2. Kassenprüfer gewählt werden. Im Gründungsjahr wird der 1. Kassenprüfer auf 2 Jahre und der 2. Kassenprüfer auf 1 Jahr gewählt.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

§ 13

AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund. Es ist unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden.

 

Der Beschluss über die Mittelverwendung ist erst nach Zustimmung durch das Finanzamt zu fassen.

 

§ 14

HAFTUNG

 

  1. Der Verein haftet nicht für Folgen der Unfälle sowie Sachbeschädigungen, die beim Sporttreiben oder Veranstaltungen verschiedener Art und beim Betreten der Sportanlagen sowie auf dem Wege von und zu diesen Vorhaben hervorgerufen werden.
  2. Versicherungsschutz besteht aber im Rahmen des durch den Landessportverband für alle Mitglieder abgeschlossenen Unfall- und Haftpflichtversicherungsvertrages.

 

§ 15

INKRAFTTRETEN

 

Diese Satzung ist in der ursprünglichen Fassung am 19. April 1996 von der Hauptversammlung der Sportgemeinschaft Schwerin-Görries e. V. beschlossen worden. Die letzten Beschlüsse zur Änderung der Satzung wurden im Rahmen der Hauptversammlung am 14.04.2016 gefasst.

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